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Notfallzulassung für Neonicotinoide

Das Thema Neonicotinoide ist ein Reizthema für alle daran Beteiligten. Zurzeit spielen die Neonicotinoide im Zuckerrübenanbau eine Rolle. Zuckerrüben und Bienen kommen sich normalerweise nicht in die Quere, weil die Blüten der Zuckerrübe für die Bienen nicht interessant genug sind. Mehrere Wirkstoffe der Neonix - wie die Gruppe der Neonicotinoide abgekürzt wird - sind 2018 verboten worden. Darunter auch das Thiamethoxam.

Bedingt durch eine Notfallzulassung taucht es jetzt allerdings wieder auf. Die Lobby der Zuckerrübenanbauer hat sich mit einem Argument durchgesetzt, dass den Bauern ein Ertragsverlust von 12% droht, wenn sie es nicht anwenden, weil Blattläuse ein Vergilbungsvirus auf die Zuckerrübe übertragen könnten.

Die Notfallzulassung erfolgt jetzt über den Trick und Umweg als Länderzulassung. Nicht alle Länder machen dabei mit. Thüringen und Sachsen-Anhalt haben bisher keine Notfallzulassung erteilt. In Hessen hat der Pflanzenschutzdienst beim Regierungspräsidium Hessen am 19. Januar 2021 diese Zulassung in einer Allgemeinverfügung erteilt. Sie gilt allerdings nur für bestimmte Anbaugebiete. Die SüdzuckerAG gibt über die Zuckerfabrik Offstein das entsprechend gebeizte Saatgut bis zum 30.04.2021 an Landwirte in Starkbefallsgebieten ab. Die genannten Gebiete liegen in Hessen vornehmlich in den Landkreisen Groß-Gerau, Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, kreisfreie Stadt Darmstadt und im Landkreis Offenbach.

Die Neonicotinoide sind bienenschädlich. Sie sind toxisch auf das Nervensystem. Die Bienen verlieren ihren Orientierungssinn, können deswegen nicht mehr den heimischen Bienenstock finden und versterben.

Auf den ausgebrachten Feldern gelten für die Landwirte besondere Schutzmaßnahmen: in den äußersten Reihen ist kein behandeltes Saatgut auszubringen oder ein Mindestabstand zum Feldrand von 45 cm einzuhalten. Das Beikraut (früher: Unkraut) darf dort nicht zur Blüte gelangen, das Saatgut muss unter die Erde eingebracht werden und darf nicht offen auf dem Boden liegen, bienenattraktive Pflanzen wie Raps, Sonnenblumen, Mais, durchwachsene Silphie, Leguminosen oder Kartoffeln dürfen dort in den nächsten zwei Jahren nicht angepflanzt werden, Beikraut darf auf den entsprechenden Feldern und am Feldrand in den nächsten zwei Jahren ebenfalls nicht zur Blüte gelangen. Das Land darf später nicht brach liegen und es darf nicht als Blühfläche genutzt werden.

Welche Äcker entsprechend genutzt werden, ist aus der Allgemeinverfügung leider nicht ersichtlich.

Ein Link zu weiteren Information:

https://bienen-nachrichten.de/2021/zuckerr%C3%BCbe-schl%C3%A4gt-honigbiene/871

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